JudikaturJustizRS0036825

RS0036825 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
23. März 1995

Im Falle der Gesamtrechtsnachfolge tritt der Erwerber aber auch in einen bestehenden Prozeß seines Vorgängers ein, welcher im Fall der antwaltlichen Vertretung der davon betroffenen (untergehenden) Partei auch nicht unterbrochen wird.

Entscheidungen
2