JudikaturJustizRS0036823

RS0036823 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
28. Februar 2018

Weist das Berufungsgericht einen Antrag der beklagten Partei, den Rechtsstreit über den aufrechten Bestand des Arbeitsverhältnisses bis zur Entscheidung über den Antrag auf nachträgliche Zustimmung zur Kündigung des als invalid eingestuften Arbeitnehmer zu unterbrechen, ab, dann ist dieser Beschluß gemäß § 192 Abs 2 ZPO unanfechtbar.