JudikaturJustizRS0036760

RS0036760 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
24. November 1983

Unterläßt der Kläger den Antrag auf Versäumungsurteil gemäß § 442 in Verbindung mit § 396 ZPO, so tritt Ruhen des Verfahrens ein, sofern ein derartiger Antrag nicht zufolge § 402 ZPO zurückzuweisen wäre.

Entscheidungen
2