Spruch Der außerordentliche Revisionsrekurs wird, soweit er sich gegen den aufhebenden Teil des angefochtenen Beschlusses richtet, als unzulässig zurückgewiesen. Im Übrigen, nämlich hinsichtlich der Feststellung, dass das Tischlereiunternehmen, die Geräte und die Einrichtung der Tischlerei in ***** D*****,…
Text Begründung: Die Ehe der Streitteile wurde mit Urteil vom 27. 11. 2003 (rechtskräftig seit 12. 5. 2004) geschieden. Die Antragstellerin begehrte die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse. Insbesondere begehrte sie, die im Eigentum des Antragsgegners stehende Liegen…
Rechtliche Beurteilung Soweit sich der Revisionsrekurs gegen den aufhebenden Teil des angefochtenen Beschlusses richtet, ist er gemäß § 64 Abs 1 erster Satz AußStrG unzulässig, weil das Rekursgericht diesbezüglich den Revisionsrekurs nicht für zulässig erklärt hat (Fucik/Kloiber AußStrG § 64 Rz 1). Im Übrigen ist der Revi…