JudikaturJustizRS0036749

RS0036749 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
25. November 2020

Schränkt das Gericht das Verfahren auf den Anspruchsgrund ein und stellt sich heraus, dass der Anspruch schon dem Grunde nach nicht zu Recht besteht, dann ist nicht ein Zwischenurteil zu fällen, sondern sogleich das gesamte Klagebegehren abzuweisen (JBl 1957,363 ua).

Entscheidungen
15