RS0036713 – OGH Rechtssatz
RS0036713 – OGH Rechtssatz
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Die Klagsrücknahme kann im Gegensatz zur Klagseinschränkung und Klagsausdehnung nicht durch eine in der Verhandlung abgegebene Erklärung, sondern auch durch einen dem Beklagten zuzustellenden Schriftsatz erfolgen. Dieser Regelung liegt der Umstand zu Grunde, dass das Verfahren nach einer Klagsrücknahme abgeschlossen ist, so dass eine Verhandlung nicht mehr erforderlich ist.