JudikaturJustizRS0036711

RS0036711 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
22. Oktober 2015

Zeugen sind im Verfahren mündlich zu vernehmen; schriftliche Zeugenaussagen sind dem österreichischen Recht fremd. Schriftliche Zeugenaussagen laufen sowohl dem Grundsatz der Unmittelbarkeit als auch dem Gebot der Mündlichkeit zuwider und sind somit als Beweismittel unzulässig.

Entscheidungen
6