RS0036700 – OGH Rechtssatz
RS0036700 – OGH Rechtssatz
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Im Hinblick auf den im § 176 ZPO verankerten Verfahrensgrundsatz der Mündlichkeit der Verhandlung vor dem erkennenden Gericht kann - sofern nicht eine Sondernorm besteht (zB §§ 399, 442 ZPO) - in Schriftsätzen enthaltenes Vorbringen nur dann berücksichtigt werden, wenn es in der Verhandlung mündlich vorgetragen wurde. Eine solche Sondernorm fehlt aber für die in den Schriftsätzen der Parteien enthaltenen Beweisanträge.