JudikaturJustizRS0036681

RS0036681 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
19. Mai 1983

Wenn das Verfahren ruhte, weil die Parteien bei der ersten Tagsatzung nicht verhandelten, ist die bei der Aufnahme des Verfahrens angeordnete Tagsatzung als erste Tagsatzung anzusehen. Es ist daher eine vor deren Beginn erfolgte Zurücknahme der Klage auch ohne Zustimmung des Beklagten statthaft und wirksam.