JudikaturJustizRS0036670

RS0036670 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
24. Juni 2003

Schon wegen der damit verbundenen verschiedenen Rechtsfolgen steht dem Beklagten frei, den Widerspruch gegen ein Versäumungsurteil mit einer Berufung oder einem Wiedereinsetzungsantrag zu kumulieren.

Entscheidungen
2