JudikaturJustizRS0036654

RS0036654 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
04. März 2019

In Fällen der Verfahrensunterbrechung gemäß §§ 187 ff ZPO kann im Hinblick auf die Rechtsmittelbeschränkung des § 192 Abs 2 ZPO ein nicht ausdrücklich die Aufnahme des unterbrochenen Verfahrens anordnender Beschluß als Aufnahmebeschluß im Sinne des § 165 Abs 2 ZPO gewertet werden, wenn der Entscheidungswille des Gerichtes, das unterbrochene Verfahren aufzunehmen, deutlich erkennbar ist.

Entscheidungen
15