JudikaturJustizRS0036638

RS0036638 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
30. Mai 2012

Ist nicht zugleich mit dem Wiedereinsetzungsantrag die versäumte Prozesshandlung nachgeholt worden, hat das Gericht gemäß § 84 Abs 3 ZPO einen befristeten Verbesserungsauftrag zu erteilen. Bleibt dieser erfolglos, dann ist das Wiedereinsetzungsbegehren zurückzuweisen.

Entscheidungen
4