JudikaturJustizRS0036628

RS0036628 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
23. Februar 1994

Es ist auch überflüssig und unangebracht, einen entgegen § 520 Abs 1 ZPO zu Protokoll genommenen Rekurs durch die Beisetzung der Unterschrift eines Rechtsanwalts verbessern zu lassen.

Entscheidungen
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