Spruch Der Revision wird nicht Folge gegeben. Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 2.436,48 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin S 406,08 USt) binnen 14 Tagen zu ersetzen.…
Text Entscheidungsgründe: Die Verpflichtete Martina F***** schuldet der klagenden Partei aufgrund des Versäumungsurteils vom 29. 4. 1993, 19 Cg 105/93p des LG für ZRS Wien, S 375.896,44 sA. Zu 11 E 1588/95y des BG Hernals beantragte die klagende Partei als betreibende Partei die Lohnexekution gemäß § 2…
Rechtliche Beurteilung Die Revision ist zulässig, jedoch nicht berechtigt. Gemäß § 294 Abs 2 zweiter Satz EO hat die Zustellung des Zahlungsverbotes an den Drittschuldner nach den Vorschriften über die Zustellung von Klagen zu erfolgen. Damit wird auf § 106 ZPO und § 21 ZustellG verwiesen. Am Beginn eines jeden Prozeßre…