JudikaturJustizRS0036552

RS0036552 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
09. November 1982

Die Prozeßüberweisung führt nicht zu einer Neudurchführung der Verhandlung; der Beklagte braucht daher seinen bereits erklärten Widerspruch gegen die Klagsänderung nicht zu wiederholen.