JudikaturJustizRS0036502

RS0036502 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
10. September 1963

Im Gerichtshofprozeß besteht keine gesetzliche Grundlage, den Parteien nach Beginn der mündlichen Streitverhandlung den Wechsel vorbereitender Schriftsätze aufzutragen. Ein solcher Auftrag führt zu einer mit den Bestimmungen der §§ 244, 141 ZPO nicht in Einklang zu bringenden Erstreckung der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung auf unbestimmte Zeit.