JudikaturJustizRS0036499

RS0036499 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
26. März 1963

Der Partei, der eine Frist zur Einbringung eines vorbereitenden Schriftsatzes erteilt wurde, kann den Beschluß, mit dem ihr Antrag auf Fristverlängerung abgewiesen wurde, nicht mehr mit Rekurs bekämpfen, wenn sie das für den vorbereitenden Schriftsatz gedachte Vorbringen inzwischen in der Streitverhandlung mündlich erstattet hat.