JudikaturJustizRS0036482

RS0036482 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
01. Dezember 1998

Voraussetzungen für die Anwendbarkeit dieser Bestimmungen ist, daß der Aufenthalt des Adressaten unbekannt ist. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen muß bescheinigt werden. Der Umstand, daß der "Gang der Rechte Dritter gehindert wird", genügt für sich allein nicht.

Entscheidungen
3