JudikaturJustizRS0036474

RS0036474 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
21. Mai 2014

Liegen die Voraussetzungen für eine Zustellung mittels internationalen Rückscheines im Sinne des § 121 Abs 1 ZPO nicht vor, wäre also gemäß § 11 Abs 1 ZustellG im Rechtshilfeweg zuzustellen gewesen, ist eine dennoch mit internationalem Rückschein vorgenommene Zustellung gesetzwidrig und (bis zur allfälligen Heilung des Zustellungmangels) unwirksam. Sie kann daher auch die Rechtsmittelfrist nicht in Gang setzen.

Entscheidungen
5