JudikaturJustizRS0036455

RS0036455 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
22. August 2019

Die Vorschrift des § 84 Abs 3 ZPO verpflichtet das Gericht zur Einleitung eines Verbesserungsverfahrens jedenfalls dann, wenn einem bestimmten Schriftsatz ein gesetzlich vorgeschriebener Inhalt fehlt, sodass eine sachliche Antragserledigung nicht erfolgen kann; hingegen ist eine Verbesserung nicht möglich, wenn ein solcher Schriftsatz den vorgeschriebenen Inhalt so weit enthält, dass über ihn sachlich - wenn auch nicht in stattgebendem Sinn - abgesprochen werden kann. (hier: Verbesserungsverfahren, wenn der Kläger in seiner Klage keine Behauptungen aufstellte, um den von ihm in Anspruch genommenen Vermögensgerichtsstand des § 99 JN zu begründen.)

Entscheidungen
19