RS0036423 – OGH Rechtssatz
RS0036423 – OGH Rechtssatz
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Dem Umstand, daß das Erstgericht den Zustellungsantrag des Verpflichteten im Titelverfahren rechtskräftig abgewiesen hat, kommt keine Bedeutung zu, weil es sich hiebei bloß um eine verfahrensleitende Entscheidung im Titelverfahren handelt, welche keine Bindungswirkung für die über den Exekutionsantrag entscheidenden Instanzen zu begründen vermag.