RS0036407 – OGH Rechtssatz
RS0036407 – OGH Rechtssatz
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Ebenso wie nach der positiven Regelung des § 103 Abs 2 ZPO ist auch bei unmittelbarer Ausfolgung nach § 114 Abs 1 ZPO eine Art Anscheinsvollmacht des Empfängers als hinreichend anzuerkennen. Diesem Gedanken wird die Bestimmung des § 160 Abs 1 Geo vollauf gerecht.