JudikaturJustizRS0036407

RS0036407 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
23. Dezember 1981

Ebenso wie nach der positiven Regelung des § 103 Abs 2 ZPO ist auch bei unmittelbarer Ausfolgung nach § 114 Abs 1 ZPO eine Art Anscheinsvollmacht des Empfängers als hinreichend anzuerkennen. Diesem Gedanken wird die Bestimmung des § 160 Abs 1 Geo vollauf gerecht.