RS0036403 – OGH Rechtssatz
RS0036403 – OGH Rechtssatz
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Ist die Partei postulationsunfähig (hier: Unvertretener im Berufungsverfahren) dann liegt die "Wiederanbringung" im Sinne des § 85 Abs 2 ZPO in der Einbringung des von einem Rechtsanwalt unterfertigten Schriftsatzes, mag es sich dabei um den - allenfalls verbesserten und/oder ergänzten - ursprünglichen oder - wie im vorliegenden Fall - um einen völlig neuen Schriftsatz handeln.