RS0036294 – OGH Rechtssatz
RS0036294 – OGH Rechtssatz
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Wird nicht wegen eines unvorhergesehenen Verfahrensaufwandes, sondern wegen einer Klagserweiterung eine Erhöhung der Sicherheitsleistung für Prozeßkosten angeordnet, so ist auszusprechen, daß bei Nichterlag des Ergänzungsbetrages über Antrag der beklagten Partei die Klagsänderung für zurückgenommen erklärt werden wird.