JudikaturJustizRS0036294

RS0036294 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
10. September 1980

Wird nicht wegen eines unvorhergesehenen Verfahrensaufwandes, sondern wegen einer Klagserweiterung eine Erhöhung der Sicherheitsleistung für Prozeßkosten angeordnet, so ist auszusprechen, daß bei Nichterlag des Ergänzungsbetrages über Antrag der beklagten Partei die Klagsänderung für zurückgenommen erklärt werden wird.