§ 62 — ZPO
(1) Nach rechtzeitigem Erlage der Sicherheitssumme oder Ableistung des Eides ist das Verfahren in der Hauptsache auf Antrag einer Partei fortzusetzen.
(2) Ergibt sich im Laufe des Rechtsstreites, dass die geleistete Sicherheit nicht hinreicht, so kann der Beklagte die Ergänzung derselben beantragen, sofern nicht ein zur Deckung ausreichender Theil des erhobenen Anspruches unbestritten ist. Einem solchen Antrage kommt aufschiebende Wirkung nicht zu; der Beschluss, wodurch die Ergänzung der Sicherheit angeordnet wird, ist nach eingetretener Rechtskraft vollstreckbar.
Art. 16 ZPO · ZPO · Zivilprozessordnung
Art. 16 (Anm.: aus BGBl. I Nr. 52/2009, zu den §§ 27, 29, 54, 63, 93, 106, 244, 332, 371, 440 480, 483, 492, 500, 501, 502, 505, 508, 517, 518 und 528, RBGBl. Nr. 113/1895)
… 15 Z 14, 15, 16 und 18 lit. b (§§ 480, 483, 492 und 501 Abs. 1 letzter Satz ZPO) in der Fassung dieses Bundesgesetzes ist anzuwenden, wenn das Datum der Entscheidung erster Instanz nach dem 30. Juni 2009 liegt. (4) Art. 5…
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