JudikaturJustizRS0036264

RS0036264 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
29. Juli 2020

Solange vom Gericht eine Verbesserung innerhalb einer bestimmten Frist nicht angeordnet wurde, ist die Verbesserung möglich, da die Frist nach § 85 ZPO überhaupt noch nicht in Lauf gesetzt wurde und daher auch noch nicht abgelaufen sein kann.

Entscheidungen
13