JudikaturJustizRS0036173

RS0036173 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
11. Januar 2023

Wohl lassen die §§ 84, 474 Abs 2 und 495 ZPO idF der ZVN 1983 auch eine Verbesserung einer Berufungsschrift zu, in der vorgeschriebenes Vorbringen fehlt. Inhaltliche Mängel eines Schriftsatzes im Sinne sachlich unrichtiger oder unschlüssiger Ausführungen sind jedoch auch nach dem neuen Recht nicht verbesserungsfähig. Der weitergehenden Ansicht von Konecny (Zur Erweiterung der Verbesserungsvorschriften, JBl 1984,13), der auch Unschlüssigkeiten für verbesserbar hält, kann nicht gefolgt werden.

Entscheidungen
45