Spruch Dem Rekurs der klagenden Partei wird Folge gegeben. Der Beschluss des Berufungsgerichtes wird aufgehoben und ihm die Entscheidung über die Berufung aufgetragen. Die Kosten des Rekursverfahrens sind weitere Verfahrenskosten. Der Kostenrekurs von Franz F***** wird zurückgewiesen.…
Text Begründung: Die Klägerin bestellte Franz F***** am 2. 1. 1980 zum Hausverwalter. Er war betraut, die Klägerin in allen Angelegenheiten, die zu einer ordentlichen Verwaltung gehören, zu vertreten. Am 21. 8. 2002 erteilte er im Namen und auf Rechnung der Klägerin an den Klagevertreter eine unbeschränk…
Rechtliche Beurteilung Der Rekurs der Klägerin gegen den Beschluss des Berufungsgerichtes ist gemäß § 519 Abs 1 Z 1 ZPO zulässig, und zwar unabhängig davon, ob eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 ZPO releviert wird oder der Streitwert EUR 4.000,-- übersteigt (4 Ob 287/04s = EvBl 2005/161 mwN; RIS-Justiz RS00428…