JudikaturJustizRS0035750

RS0035750 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
18. Juli 2018

Der Ausspruch des Berufungsgerichtes über den Wert des Streitgegenstandes nach § 500 Abs 2 ZPO ist nur für die Zulässigkeit der Revision von Bedeutung. Für die Kostenberechnung ist diese Bewertung durch das Rechtsmittelgericht aber ohne Belang.

Entscheidungen
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