RS0035736 – OGH Rechtssatz
RS0035736 – OGH Rechtssatz
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Die Bestimmung des § 36 ZPO soll gerade verhindern, daß das Gericht Untersuchungen darüber anzustellen hat, wer nun eigentlich der bevollmächtigte Prozeßvertreter ist (Fasching II 289). Solange eine Neubestellung des Vertreters unter gleichzeitigem Nachweis seiner Vollmacht nicht erfolgt ist, ändert sich an der Vertretungsbefugnis des ausgewiesenen Vertreters nichts und es sind auch alle Zustellungen an den bisherigen Bevollmächtigten zu bewirken.