Spruch Der Revision wird nicht Folge gegeben. Die klagende Partei ist schuldig, den beklagten Parteien die mit 549,32 EUR (darin 91,55 EUR Umsatzsteuer) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.…
Text Entscheidungsgründe: Die Beklagten hatten am 14. 1. 1997 beim Erstgericht eine Unterlassungsklage gegen die nunmehrige Klägerin eingebracht; sie sei schuldig, es zu unterlassen, Foto- und Videoaufnahmen von ihnen zu machen, sofern sie diese nicht ausdrücklich genehmigten. Das Interesse an der Unterl…
Rechtliche Beurteilung Die Revision der Klägerin ist zulässig, aber nicht berechtigt. Die Klägerin gründet die behauptete Unwirksamkeit des vor dem Bezirksgericht abgeschlossenen Prozessvergleich auf das Fehlen anwaltlicher Vertretung, somit auf eine nach Prozessrecht zu beurteilende Wirksamkeitsvoraussetzung, von der es …