JudikaturJustizRS0035733

RS0035733 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
29. August 2002

Die im § 27 Abs 3 und im § 29 Abs 2 ZPO vorgesehene Ausnahme von der (absoluten und relativen) Anwaltspflicht erstreckt sich auf alle Erklärungen der Parteien, die für das Zustandekommen des Vergleiches von Bedeutung sind.

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3