JudikaturJustizRS0035677

RS0035677 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
08. Oktober 1996

Der in einem Rechtsstreite für eine Partei mit Generalprozeßvollmacht auftretende Vertreter kann wider Willen nicht zur Vertretung der Partei in einer anderen Rechtssache herangezogen werden (Spruch 226).

Entscheidungen
10