JudikaturJustizRS0035640

RS0035640 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
04. April 2000

Der Prozeßvertreter hat als direkter Stellvertreter der von ihm vertretenen Partei bei seinen Prozeßhandlungen seine Vertreterstellung und die vertretene Partei klarzustellen. Weist ein Rekurs nicht die genaue Bezeichnung der ablehnenden Partei auf und gibt er nicht an, daß der einschreitende Rechtsanwalt als Vertreter dieser Partei handelt, haftet ihm ein seine ordnungsgemäße geschäftliche Behandlung hinderndes Formgebrechen an, das zu beseitigen ist.