JudikaturJustizRS0035627

RS0035627 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
28. Mai 2013

Den Mangel der Vollmacht hat das Gericht in jeder Lage des Rechtsstreites von Amts wegen zu berücksichtigen. Die damit vorgeschriebene Prüfung der Vollmacht hat sich allerdings auf den in § 30 ZPO enthaltenen Vollmachtsnachweis zu beschränken. Hiezu gehört auch die Beurteilung, ob die vorliegende Vollmacht nach Inhalt und Form den gesetzlichen Vorschriften entspricht (Neumann 4.Auflage, 516).

Entscheidungen
15