Spruch Der Revisionsrekurs des Klägers wird zurückgewiesen. Er hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen. Dem Rekurs der Nebenintervenientin wird Folge gegeben, der angefochtene Beschluss wird im Punkt 3.) aufgehoben; dem Erstgericht wird die Vorlage, dem Oberlandesgericht Graz die sachliche Erl…
Text Begründung: Zu Punkt 1.) der Rekursentscheidung: Das Rekursgericht hat den Beschluss des Erstgerichtes, mit dem der Name der Nebenintervenientin richtiggestellt wurde, bestätigt, weshalb gemäß § 528 Abs 1 ZPO dagegen ein weiteres Rechtsmittel unstatthaft ist. Die einzelnen Punkte der Rekursentscheid…
Rechtliche Beurteilung Der Rekurs ist begründet. Zunächst sei bemerkt, dass das Verfahren vor den Untergerichten dem Gesetz nicht entspricht. gemäß § 468 Abs 1 ZPO hat das Erstgericht eine verspätete Berufung zurückzuweisen. Das Gesetz sieht aber nicht vor, dass das Erstgericht einen Beschluss in der Richtung fasse, dass …