JudikaturJustizRS0035541

RS0035541 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
23. Mai 1984

Für den streitgenössischen Nebenintervenienten ist gemäß § 98 ZPO die Hauptpartei zustellungsbevollmächtigt. Erst durch die Zustellung der für den Nebenintervenienten bestimmten Urteilsausfertigung zu Handen der Hauptpartei wird die Rechtsmittelfrist für den streitgenössischen Nebenintervenienten in Lauf gesetzt.

Entscheidungen
6