(1) Parteien oder Bevollmächtigten, die keine Abgabestelle im Inland haben, kann vom Gericht aufgetragen werden, innerhalb einer gleichzeitig zu bestimmenden, mindestens vierzehntägigen Frist ab Zustellung des Auftrages für diesen Rechtsstreit einen Zustellungsbevollmächtigten namhaft zu machen. Wird diesem Auftrag nicht fristgerecht nachgekommen, so erfolgen weitere Zustellungen durch Übersendung des jeweiligen Schriftstücks ohne Zustellnachweis, bis ein geeigneter Zustellungsbevollmächtigter dem Gericht namhaft gemacht oder dem Gericht eine Abgabestelle im Inland bekannt gegeben wird. Das Schriftstück gilt 14 Tage nach Aufgabe zur Post als zugestellt. Auf diese Rechtsfolge ist im Auftrag hinzuweisen.
(2) Für den Zustellungsbevollmächtigen gilt § 97 Abs. 5.
Rückverweise
StPO · Strafprozeßordnung 1975
§ 82 Zustellung
…Zivilprozessordnung sinngemäß. (2) Die §§ 8, 9 Abs. 2 erster Satz und Abs. 3 sowie 10 des Zustellgesetzes und § 98 ZPO sind außer im Fall des § 180 Abs. 4 nur auf Subsidiarankläger, Privatankläger, Opfer, Privatbeteiligte, Haftungsbeteiligte und auf Bevollmächtigte dieser Personen anzuwenden. (3…