RS0035473 – OGH Rechtssatz
RS0035473 – OGH Rechtssatz
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Eine einheitliche Streitpartei im Sinne des § 14 ZPO liegt nicht vor, wenn trotz Gemeinsamkeit des rechtserzeugenden Sachverhaltes keine rechtliche Notwendigkeit zu einer im jedem Falle einheitlichen Entscheidung gegeben ist, abweichende Entscheidungen also nicht zu unlösbaren Verwicklungen führen (vgl SZ 43/61). Darüber hinaus ist das Vorliegen einer einheitlichen Streitpartei aus den Fällen der Erweiterung der Rechtskraft abzuleiten, so auch bei einer Rechtskrafterstreckung auf den Gesamtrechtsnachfolger, aber auch auf den Einzelrechtsnachfolger (vgl SZ 28/265; Fasching II, 197; III 727 f).