RS0035428 – OGH Rechtssatz
RS0035428 – OGH Rechtssatz
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Ist der Anfechtungsgegenstand nicht bloß die Ablehnung einer beantragten oder von amtswegen angeordneten Verfahrensunterbrechung und damit eine nach §§ 187 bis 191 ZPO in das richterliche Ermessen gelegte Maßnahme der Prozeßleitung, sondern auch die beschlußmäßige Ausschaltung eines Streitgenossen einer nach Meinung des Beklagten einheitlichen Streitpartei und damit ein angeblicher Verstoß gegen die zwingende Vorschrift des § 15 Abs 2 ZPO, dann ist die beschlußmäßige Ausschaltung des Streitgenossen jedenfalls anfechtbar.