JudikaturJustizRS0035342

RS0035342 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
23. Oktober 2014

Ist die Klage einer Person zugestellt worden, die den gleichen Namen und die gleiche Anschrift wie der Beklagte hat, nach der Klagserzählung aber klar, dass die andere namensgleiche Person Beklagter sein sollte, dann ist das Verfahren einschließlich der Klagszustellung nichtig. Die Klage ist dem "gewollten Beklagten" zuzustellen.

Entscheidungen
7