JudikaturJustizRS0035225

RS0035225 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
20. Dezember 1983

Wurde über das Vermögen einer Kommanditgesellschaft mit dem Sitz in der BRD das Konkursverfahren eröffnet, so ist im Zusammenhang mit der Verfügungsbefugnis und Prozeßführungsbefugnis (Prozeßfähigkeit) dieser in Konkurs verfallenen Kommanditgesellschaft gemäß §§ 10 und 12 IPRG auch für den inländischen Rechtsbereich zu beachten, daß die Konkurseröffnung nach den handelsrechtlichen Vorschriften - insoweit handelt es sich nicht um eine konkurstypische Rechtsfolge - des Personalstatus der Kommanditgesellschaft deren Auflösung und in bezug auf das konkursfreie Vermögen deren Vertretung durch die Liquidation zur Folge hat.