Die Rechts- und Handlungsfähigkeit einer Person sind nach deren Personalstatut zu beurteilen.
Rückverweise
IPRG · IPR-Gesetz
§ 51
…eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken, 8. die §§ 6 bis 13 und 15 bis 18 der 4. Durchführungsverordnung zum Ehegesetz, 9. der § 12 des Todeserklärungsgesetzes 1950. (2) Gleichzeitig entfallen 1. im § 23 Abs. 3 erster Satz Außerstreitgesetz die Worte „nach inländischen Gesetzen“…