Spruch 1. Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben. Die betreibende Partei hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen. 2. Der Eventualantrag der betreibenden Partei, die Bezeichnung der verpflichteten Partei zu berichtigen, wird abgewiesen.…
Text Begründung: Die betreibende Partei bezeichnete in dem am 14. 2. 1992 beim (damaligen) Exekutionsgericht Wien eingebrachten Exekutionsantrag die verpflichtete Partei mit "E***** Bank ***** und führte als deren Vertreter "Dr. Günter Maier, Rechtsanwalt, DW-8000 München 40, Franz-Josef-Straße 5, als …
Rechtliche Beurteilung Zum Revisionsrekurs der betreibenden Partei: Der außerordentliche Revisionsrekurs der betreibenden Partei ist zwar zulässig, weil eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Frage, ob dann, wenn im Exekutionsverfahren hervorkommt, dass es sich bei der verpflichteten Partei um eine bloße "Br…