Ein Ausländer, welchem nach dem Rechte seines Landes die Processfähigkeit mangelt, ist vor den inländischen Gerichten als processfähig zu behandeln, wenn ihm nach den im Inlande geltenden gesetzlichen Bestimmungen die Processfähigkeit zukommt.
Art. 18 § 3 ZPO · ZPO · Zivilprozessordnung
Art. 18 § 3 Artikel 18
…Übergangs- und Schlussbestimmungen (Anm.: aus BGBl. I Nr. 75/2009, zu § 460 , RGBl. Nr. 113/1895) § 3. § 181 ABGB , § 95 AußStrG , die §§ 82, 87, 97 und 98 EheG sowie § 460 ZPO sind…
§ 636 In- und Außerkrafttreten; Übergangsbestimmungen
…Fassung der ZVN 2022 treten mit 1. Mai 2022 in Kraft. Die §§ 80 und 214 bis 217 und 219 Abs. 3 treten mit 30. April 2022 außer Kraft. § 502 Abs. 5 Z 6 in der Fassung der ZVN 2022 tritt mit…
Rückverweise