§ 3 §. 3.
§ 3 §. 3. — ZPO
§ 3 §. 3. — ZPO
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Anmerkung
Die Prozeßfähigkeit richtet sich nach der lex fori, wenn der Ausländer nicht schon nach seinem Heimatrecht prozeßfähig ist; eine Beschränkung der Prozeßfähigkeit durch die Bestellung eines Sachwalters oder einen entsprechenden Rechtsakt nach dem Heimatrecht ist aber zu beachten.
Zuerst erschienen durch
RGBl. Nr. 113/1895
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 1898
Außerkrafttretungsdatum
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Paragraf-ID
NOR12020133
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Ein Ausländer, welchem nach dem Rechte seines Landes die Processfähigkeit mangelt, ist vor den inländischen Gerichten als processfähig zu behandeln, wenn ihm nach den im Inlande geltenden gesetzlichen Bestimmungen die Processfähigkeit zukommt.