JudikaturJustizRS0035075

RS0035075 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
19. November 2015

Wenn die anstelle des ursprünglich Beklagten tretenden Partei mit dem Kläger ident ist, führt dies dazu, dass dem im Zivilprozess herrschenden Grundsatz des Zweiparteiensystems, nach welchem sich zwei voneinander verschiedene Rechtssubjekte gegenüberstehen müssen, nicht mehr entsprochen wird. Dieser Mangel kommt in seiner Bedeutung dem Fehlen der Parteifähigkeit gleich und hindert die Fortsetzung des Verfahrens.

Entscheidungen
7