JudikaturJustizRS0034987

RS0034987 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
02. Juli 2020

Der Grundsatz des § 226 Abs 1 ZPO, wonach die Klage ein bestimmtes (und im Fall eines Leistungsbegehrens auch vollstreckbares) Begehren enthalten muss, wird durch Art XLII Abs 3 EGZPO ausnahmsweise durchbrochen, steht es doch dem Kläger in einem solchen Fall frei, den Gegenstand der Leistung (bei einem Zahlungsbegehren: die ziffernmäßige Höhe des geschuldeten Betrages) erst dann anzugeben, wenn ihm die erforderliche Berechnungsgrundlage durch die Rechnungslegung des Beklagten bekanntgeworden ist.

Entscheidungen
6