JudikaturJustizRS0034954

RS0034954 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
25. April 2019

Für eine Unterbrechung der Verjährung ist nur das tatsächlich und eindeutig erhobene Klagebegehren zu berücksichtigen. Dabei wird der geltend gemachte Anspruch durch den Urteilsantrag umschrieben, der bei Geldschulden ziffernmäßig genau bestimmt sein muss.

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