RS0034954 – OGH Rechtssatz
RS0034954 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Für eine Unterbrechung der Verjährung ist nur das tatsächlich und eindeutig erhobene Klagebegehren zu berücksichtigen. Dabei wird der geltend gemachte Anspruch durch den Urteilsantrag umschrieben, der bei Geldschulden ziffernmäßig genau bestimmt sein muss.