JudikaturJustizRS0034934

RS0034934 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
16. Dezember 2013

Die Frage der Verjährung betrifft nur den Grund, nicht aber die Höhe des Anspruches; im Verfahren über die Höhe des Anspruches ist daher kein Raum mehr für die Verjährungseinwendung in Bezug auf die mit Zwischenurteil dem Grunde nach festgestellten Ansprüche.

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