Spruch Der Revision wird Folge gegeben. Die angefochtene Entscheidung wird dahin abgeändert, dass sie wie folgt zu lauten hat: „Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei EUR 5.841,93 samt 5 % Zinsen vom 17. 4. 2002 bis 31. 7. 2002, 10,75 % Zinsen seit 1. 8. 2002 bis 31. 12. 2002, 10,20 % Zinse…
Text Entscheidungsgründe: Die Beklagte verkauft an Unternehmen und öffentliche Einrichtungen „Ticket Service Schecks" zur Verpflegung sowie „Ticket Plus Geschenkgutscheine" als Sachzuwendung. Die Arbeitnehmer sind berechtigt, mit den „Ticket Service Schecks" die Einnahme von Mahlzeiten und Lebensm…
Rechtliche Beurteilung Die Revision der klagenden Partei ist zulässig, sie ist auch berechtigt. Gegenstand des Revisionsverfahrens ist ausschließlich die Frage der Wirksamkeit der oben wiedergegebenen Bestimmung des Punktes 5. der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der beklagten Partei. Vorweg ist die betreffende Klausel du…