JudikaturJustizRS0034674

RS0034674 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
23. Januar 2018

Die Verjährungsbestimmungen stellen nicht in erster Linie auf den subjektiven Rechtsverfolgungswillen und die Erklärungen des Gläubigers ab, sondern verfolgen den Zweck, den Gläubiger zu zwingen, seinen Anspruch zu einer Zeit geltend zu machen, in der regelmäßig die Prüfung seiner Voraussetzungen noch ohne übermäßigen Aufwand möglich ist. Zögert der Gläubiger mit der Verfolgung eines Anspruches, muss er die Verjährung hinnehmen. Dies muss auch für den Fall gelten, dass der Gläubiger zwar vor Ablauf der Verjährungszeit Klage erhebt, dann aber dieses Verfahren durch längere Zeit aus Gründen, die in seinem Bereich liegen, nicht fortsetzt.

Entscheidungen
12