JudikaturJustizRS0034659

RS0034659 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
09. März 2000

Der Gesetzgeber hat offenbar an den regelungsbedürftigen Fall nicht gedacht, daß der geschiedene Ehegatte zufolge seiner beschränkten Geschäftsfähigkeit seine - vermögensrechtlichen - Ansprüche nach § 81 ff EheG nicht fristgerecht geltend machen kann. Diese planwidrige Unvollständigkeit der gesetzlichen Regelung ist im Wege der Analogie (hier: des § 1494 ABGB) zu beseitigen. (Gegensätzlich: Schwind in Ehrenzweig 3.Auflage FamR 116, EheR 339).

Entscheidungen
4