Spruch I.1. Der Revision der klagenden Partei wird nicht Folge gegeben. Die Teilurteile der Vorinstanzen werden mit der Maßgabe bestätigt, dass im gegenüber der erstbeklagten Partei ansonsten unberührt bleibenden Pkt 2. des Ersturteils das Klagebegehren von 23.856,60 EUR samt 4 % Zinsen seit Klagsbehändig…
Text Entscheidungsgründe: [1] Im Jahr 2010 wurde nach dem Bekanntwerden erster großer Missbrauchsfälle von der katholischen Kirche, konkret von der Bischofskonferenz, der Superiorenkonferenz und der Vereinigung der Frauenorden Österreichs, die kirchliche Stiftung Opferschutz gegründet. Diese österreich…
Rechtliche Beurteilung [34] Die Revisionen sind zur Klarstellung der Rechtslage zulässig, jedoch nicht berechtigt. A. Allgemein ist Folgendes vorauszuschicken: [35] 1. Zu Rechtsstellung und Haftung der Beklagten: [36] 1.1. Nach Art 15 StGG 1867 ordnet und verwaltet jede gesetzlich anerkannte Kirche und Religionsgese…