JudikaturJustizRS0034514

RS0034514 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
26. Juni 2018

Für den Sozialversicherungsträger gilt diejenige Verjährungsvorschrift, der der zivilrechtliche Anspruch des Verletzten unterliegt, und gegenüber dem Sozialversicherungsträger als Legalzessionar beginnt keine neue Verjährungsfrist zu laufen.

Entscheidungen
52